Müller | Böger • Versicherungsberater

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08/28/2018

Fünfjahresverträge und ihr Zweck

Immer wieder begegnen uns in der Praxis Versicherungsverträge, die für einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschlossen werden. Viele Vermittler - gerade Ausschließlichkeitsvermittler - nutzen diese Art der “Kundenbindung”.
Fünfjahresverträge sind von Gesetzes, § 11 Abs.4 VVG,  wegen aber nicht mehr zugelassen und können daher nach drei Jahre gekündigt werden.
Damit werden mehrere Probleme deutlich:
Einerseits wird dem Versicherungsnehmer eine längere Bindung vorgegaukelt, andererseits wird der Wechsel zu einem günstigeren oder leistungsstärkeren Versicherer erschwert. Die “Bindung” geht zum Nachteil des Versicherungsnehmers.
Für uns stellt es hingegen ein Qualitätsmerkmal eines Versicherers dar, wenn auch eine unterjährige Kündigung trotz Jahresvertrag möglich ist.
Hintergrund ist letztlich auch, dass der Vermittler unter Umständen damit eine Fünfjahresprovision auf einmal ausgezahlt bekommt - denn es handelt sich dabei grundsätzlich um Bruttotarife mit Abschlusskosten (mind. 25%). Egal, wie der Vermittler es versucht zu verkaufen: der Nutzen liegt lediglich beim Vermittler, nicht beim Versicherungsnehmer!

Hintergrund dieses Beitrages war, dass wir aktuell wieder vermehrt auf diese Praxis stoßen und die Mehrkosten immens sind. Anhand eines anonymisierten Beispiels trat dies so bei einer Versicherungsberatung auf:
Der Versicherungsnehmer D hat bei der W-Versicherung eine Private Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung und eine Rechtsschutzversicherung. Am 1.6. traf er sich mit dem Ausschließlichkeitsvermittler der W-Versicherung und “änderte” seine Verträge auf die “aktuellen Bedingungen” ab. Diese Kombination hat eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren, hier bis zum 01.01.2024.
Frühester Kündigungstermin ist nach drei Jahren Vertragslaufzeit. Vergleicht man lediglich Versicherungsschutz und ermittelt den Beitrag bei einem Nettotarif, dann zahlt der D an die W-Versicherung 413,70 € zu viel (3 * 137,70 € / Jahr).
Da es sich um Nettotarife handelt, ist es nur folgerichtig, von diesem Beitrag unsere Gebühren in Abzug zu bringen:
Für unsere Tätigkeit hier fallen entsprechend Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 146,00 € an.
Damit hätte sich D auf die nächsten drei Jahre also 267,70 € gespart.
Der Vermittler hat übrigens an dem Vertrag nach unseren Berechnungen 379,06 € (5*303,25*0,25) erhalten. Ob dies verdient ist, oder nicht, kann dahingestellt bleiben; denn der Vermittler hat den D nicht darüber aufgeklärt, wie viel Vermittlungsgebühr er denn bekommt. Wir klären hingegen jeden Mandanten über die Kosten der Versicherungsberatung im Vorfeld auf - so kann jeder für sich entscheiden, ob einmalig einen Vorteil nutzen will und dafür lebenslang zahlt (Bruttotarife) oder er einmalig bezahlt und dafür lebenslang einen Vorteil genießt (Nettotarife).

Admin - 08:24:12 @ Allgemein, Versicherungsberatung | Kommentar hinzufügen

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